Fördermöglichkeiten auf Bundesebene

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Neben dem Landesförderprogramm existieren auch zwei Bundesförderlinien im Bereich des Originalerhalts schriftlichen Kulturguts. Eine Landesförderung kann zudem auch für den Antrag auf Bundesebene eingesetzt werden.

Die KEK betreut zwei Förderlinien, die den Originalerhalt schriftlichen Kulturguts als Schwerpunkt haben. Dabei handelt es sich zum einen um:
a) das BKM-Sonderprogramm
b) die KEK-Modellprojektförderung
Weitere Informationen zu den beiden Förderlinien, die aktuellen Fristen und Formulare finden Sie auf der Webseite der KEK.

Kontakt zur Landesstelle Bestandserhaltung in Rheinland-Pfalz

Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz

  • Dr. Annette Gerlach 
    Telefon: 0261 91500-100
  • Friederike Kaulbach
    Telefon: 0261 91500-120
  • Arlett Kost-Mahle
    Telefon: 0261 91500-121

E-Mail: lbe(at)lbz.rlp.de

Beachten Sie, dass alle Anträge im Rahmen des BKM-Sonderprogramms zunächst auf Landesebene erstgeprüft werden müssen und erst nach einer positiven Bewertung durch das Land an die KEK weitergeleitet werden. Dies gilt für den Fall, dass Sie den Eigenanteil vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten oder ganz oder teilweise Landesfördermittel als Eigenanteil nutzen wollen.  

Es ist im Rahmen des BKM-Sonderprogramms möglich, einen Antrag auf Landesmittel mit einem Antrag auf Bundesebene zu „kombinieren“, um den notwendigen Eigenanteil (mind. 50%) für den BKM-Antrag zu realisieren.

Beachten Sie hinsichtlich des Eigenanteils:
Wenn für dasselbe Projekt ein Antrag beim Land und beim Bund im Rahmen des BKM-Sonderprogramms gestellt wird, soll der Eigenanteil identisch sein, also in beiden Fällen dieselbe Höhe haben. Als Anlage ist der Finanzplan, der für den Bundesantrag vorgesehen ist, bereits beim Landesantrag einzureichen.

Wie müssen Sie bei der Antragstellung vorgehen?
1) Antragstellung im Rahmen des Landesförderprogramms bis zum 15.11. (inkl. Vorlage des vorläufigen Kosten- und Finanzplans für den Antrag im BKM-Sonderprogramm)
2) Vorlage des Antrags im BKM-Sonderprogramm bei der LBE bis zum 15.12. (digital und postalisch)
3) Erstprüfung der Unterlagen durch die LBE, dann Weiterleitung des Antrags an das zuständige Ministerium
4) Wenn der Antrag dort positiv beschieden wird: Weiterleitung durch das Ministerium an die KEK

Hinweis:
In der Regel erhalten Sie bei einem Landesantrag den Zuwendungsbescheid früher als beim Bundesantrag. Mit dem Vorhaben darf allerdings erst dann begonnen werden, wenn Sie für die Förderung im BKM-Sonderprogramm einen „Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ gestellt haben und dieser bewilligt wurde oder der Zuwendungsbescheid für die Bundesförderung vorliegt.

Weitere Informationen zur Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns bei der KEK finden Sie auf der Webseite unter „Wann kann mit dem geplanten Projekt begonnen werden?“